Eingruppierung tierischer Nebenprodukte: Putenproduzent Heidemark unterliegt vor Gericht

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Rot am See/ Gerlingen, 7. Februar 2014 – Sicherheit vor wirtschaftliche Interessen: Der Putenproduzent Heidemark hat einen jahrelangen Rechtsstreit mit dem Landkreis Schwäbisch-Hall verloren. Seit 2011 stritten die beiden Parteien über die Frage der Eingruppierung tierischer Nebenprodukte. In seinem Schlachthof in Rot am See hatte Heidemark versucht, die Fleischuntersuchung durch amtliche Fachassistenten bei der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung auszusparen. Eine Maßnahme mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen, denn während Abfälle der „Kategorie 2“ in der Regel entsorgt werden müssen, können Nebenprodukte der „Kategorie 3“ unter anderem für die Tierfutterproduktion weiterverkauft werden. Heidemark unterlag nun in beiden Instanzen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – bei einem Streitwert von jeweils 50.000 Euro. Die Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e.V. begrüßt das deutliche Urteil und bedankt sich beim Landkreis Schwäbisch-Hall und den zuständigen Gerichten für die Schließung dieser erheblichen Sicherheitslücke.

„Das Landratsamt Schwäbisch Hall und die Verwaltungsgerichte haben den offensichtlichen Tricksereien des Heidemark-Konzerns in der Einordung von Fleischnebenprodukten einen klaren Riegel vorgeschoben“, kommentiert PETA-Agrarwissenschaftler Dr. Edmund Haferbeck die aktuelle Rechtsprechung. „Es ist mehr als begrüßenswert, dass der Putenproduzent daran gescheitert ist, die Schutzlücke zum Nachteil von Mensch und Tier zu etablieren.“

Heidemark versuchte unter anderem, eine Charge Puten aus Niedersachsen über den Schlachthof Rot am See schlachten und vermarkten zu lassen, obwohl die Fleischuntersuchung eine erhebliche Keimbelastung ergab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg begründet das Urteil wie folgt:
„Soweit die Klägerin (Heidemark-Velisco, Anm. d. Verf.) die ‚Gefährlichkeit‘ einer Einstufung in die Kategorie 3 mit dem Hinweis abzuschwächen sucht, dieses Material werde lediglich zu Hunde- und Katzenfutter verwertet und gelange nicht in die Lebensmittelkette, nimmt sie den nicht allein auf die menschliche Gesundheit abzielenden Verordnungszweck nicht hinreichend in den Blick.“
Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 15.3.2012, Az.: 4 K 3474/11
Urteil des VGH Baden-Württemberg v. 16.12.2013, Az.: 9 S 882/12

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