Gerichtsentscheidung für den Tierschutz: Hund darf nicht stundenlang im Auto gehalten werden – PETA lobt Veterinäramt Ludwigsburg

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Ludwigsburg / Stuttgart, 12. März 2015 – Vor knapp 2 Jahren informierten Whistleblower PETA Deutschland e.V. über einen Hund, der sich in Gerlingen ständig in einem abgestellten Auto befand. Die Tierrechtsorganisation schaltete die zuständigen Behörden ein, woraufhin das Veterinäramt Ludwigsburg im Juli 2013 eine Ordnungsverfügung gegen den Hundehalter verhängte. Am heutigen Donnerstag wies die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Klage des Hundehalters gegen die Verfügung ab (Az.: 4 K 2755/14).
 
„Die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tieschutzhundehaltungsverordnung waren eindeutig. Dass der Hundehalter Roland W. und sein Anwalt sie abstreiten wollen ist völlig unverständlich“, so Dr. Edmund Haferbeck, Prozeßbeobachter und Leiter der Wissenschafts- und Rechtsabteilung bei PETA Deutschland e.V. „Die Verhandlung verlief dementsprechend zügig – der Richter gab das Urteil sofort nach der mündlichen Verhandlung bekannt."
 
Das Gericht betonte die Klarheit der tierschutzrechtlichen Verstöße. Der Richter wies darauf hin, dass ein ausgewachsener Weimeraner nicht den ganzen Tag über in einer weniger als 1 m² große Box in einem Auto untergebracht werden kann. Auf Details – wie dem Tier zur Verfügung stehendes Wasser etc. – käme es da nicht mehr an. Das Veterinäramt Ludwigsburg ergänzte, dass der Hund die ganze Zeit über nicht aufrecht stehen konnte. Ein Weimeraner wird bis zu 75 cm groß (Widerristhöhe) und bis zu 40 kg schwer.
 
Das Veterinäramt handelte sowohl in der heutigen Gerichtsverhandlung als auch mit seiner Untersagungsverfügung vom Juli 2013 mit der Androhung eines Zwangsgeldes von 400 Euro vorbildlich. Schon den Antrag des Hundehalters auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs zu dieser Verfügung wies das Gericht mit Beschluss vom 18. September 2013 zurück, das Regierungspräsidium bestätigte die Verfügung des Veterinäramtes am 12. Mai 2014.
Von einem Transport des Hundes, wie vom Angeklagten angegeben, könne beim stundenlangen Verbleiben über den ganzen Tag keine Rede mehr sein, somit greife auch die vorgeschriebene Mindestfläche von 6 m² (Zwingerhaltung: 10 m²), die schon eine Ausnahme nach der Tierschutzhundehaltungsverordnung sei. Auch sah das Gericht eine Gefahrenlage für den Hund gegeben, der stundenlang allein, in jeder Witterungslage, z.T. in einer dunklen Tiefgarage untergebracht gewesen sei. Der anwaltlich vertretene Hundehalter protestierte dagegen vehement.

Der Kläger hat mittlerweile seine Arbeitsstelle gewechselt, der Hund ist zu Hause nun auf einer großen Freifläche untergebracht.

Weitere Informationen:
Veganblog.de/Ein-Auto-ist-kein-Heim-für-Hunde
PETA.de/Tierquälerei
PETA.de/Zeuge-von-Grausamkeit
 
Kontakt:
Jana Fuhrmann, +49 (0)711 860591-529, [email protected]
 

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