Jagdverbot auf Privatgrundstück in Mutscheid: Jagdgegner verbuchen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Aachen – Statement von PETA

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Mutscheid / Aachen, 24. Februar 2016 – Wichtige Entscheidung für den Tierschutz: Ein vegetarisch lebendes Ehepaar mit einem knapp 10 Hektar großen Grundstück in Mutscheid klagte 2014 gegen den Landkreis Euskirchen, denn ein rechtmäßiger Antrag auf Befriedung ihres Grundstückes wurde wegen angeblich nicht ausreichender ethischer Motive abgelehnt. Ihr Ziel vor Gericht: Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft zu beenden und somit die Jagd auf ihrem Grundstück zu verbieten. Mit einem Vergleich konnten die Kläger gestern einen durchgreifenden Erfolg vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen verbuchen: Ab sofort und für die nächsten vier Jahre gilt ihr Grundstück als jagdfreies Gebiet – nach offizieller Sprachregelung für „Erprobungs- und Evaluierungszwecke“ (3 K 1667/14). Dr. Edmund Haferbeck, Leiter der Rechts- und Wissenschaftsabteilung bei PETA, war als Prozessbeobachter anwesend. Dazu kommentiert er:
 
„Der gestern vor dem Verwaltungsgericht Aachen geschlossene Vergleich, das Grundstück des Ehepaars S. zumindest für mehrere Jahre zur jagdfreien Zone zu erklären, ist ein entscheidender Erfolg im Engagement der Jagdgegner gegen die Zwangsbejagung auf privaten Grünflächen. Werden nicht umgehend alle jagdlichen Einrichtungen von dem Grundstück entfernt oder wird in anderer Weise gegen den Vergleich verstoßen, können die Kläger nach dem neuen Bundesjagdgesetz § 6a sofort rechtliche Sanktionsmöglichkeiten beanspruchen. Bei diesem Prozess wurde die Verquickung von Behörden und der Jägerschaft erneut sehr deutlich: Obwohl die Klage der Eheleute gegen den Kreis Euskirchen lief, wurde der Prozess auf Beklagtenseite maßgeblich vom beigeladenen zuständigen Jagdpächter sowie der Jagdgenossenschaft Mutscheid bestritten. Auch der Landkreis Euskirchen schickte einen Jäger als Vertreter der Behörde zum Prozess. Das Gericht forcierte trotzdem maßgeblich den nach über fünf Stunden Verhandlung geschlossenen Vergleich im Sinne des Tierschutzes. Dennoch ist es juristisch nicht tragbar, dass Menschen ihr Recht auf ein Ende der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft bis vor dem Verwaltungsgericht einklagen müssen – aufgrund der in Behörden und Politik bestens vernetzten Jägerlobby ist dies allerdings nicht verwunderlich.“
 
Grünflächen, die kleiner als 75 Hektar sind, gehören automatisch einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an. Die Eigentümer sind somit Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft. Seit Dezember 2013 müssen Grundstückseigentümer aber nicht länger dulden, dass Jagdpächter auf ihrem Grund und Boden aus dem Hinterhalt Tiere erschießen oder diese durch aufgestellte Fallen regelrecht zerquetscht und verstümmelt werden. Mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde der Bundesregierung auferlegt, Grundstückeigentümern zu erlauben, die Jagd auf ihrem Grundstück aus ethischen Gründen zu verbieten. Viele Grundstückbesitzer haben diesen Schritt bereits erfolgreich in erster Instanz durchgesetzt.
 
Wir weisen darauf hin, dass das Statement auch in gekürzter Form verwendet werden kann.

Dr. Edmund Haferbeck / © PETA
Das druckfähige Motiv senden wir auf Anfrage gerne zu.
 
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Jana Fuhrmann, +49 (0)711 860591-529, [email protected]
 

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