Ratten für „Kunstprojekt“ getötet und geteert: PETA erstattet Strafanzeige gegen Düsseldorfer Kunstprofessor Gereon Krebber und fordert Behörden auf, Ausstellung zu beenden

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Düsseldorf / Köln / Stuttgart, 21. Juni 2018 – Für ein „Kunstprojekt“ aus acht toten Ratten hat der Bildhauer Gereon Krebber mehrere Tiere getötet und geteert, um sie in einer Art Mobile in der Städtischen Galerie Viersen auszustellen. Fünf der Ratten hatte der Professor der Kunstakademie Düsseldorf nach eigenen Angaben selbst im Garten hinter seinem Haus gefangen und ausgeweidet [1]. PETA hat nun Strafanzeige gegen Krebber bei der Staatsanwaltschaft Köln erstattet. Tiere für ein Kunstprojekt zu töten verstößt gegen § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Die Tierrechtsorganisation fordert zudem die Viersener Ordnungsbehörden auf, die Ausstellung des Exponats unverzüglich zu untersagen, da die Zurschaustellung rechtswidrig getöteter Tiere als „Kunst“ das Töten von Tieren verharmlost und auch als jugendgefährdend einzustufen ist.
 
„Tiere zu töten und sie in einer Galerie auszustellen, hat nichts mit Kunst zu tun, es ist ein kaltherziges Verbrechen. Insbesondere von einem Kunstprofessor hätten wir erwartet, dass er sich mit der geltenden Rechtslage auskennt und diese auch einhält“, so Peter Höffken, Fachreferent bei PETA. „Das Ratten-Mobile verherrlicht Tierquälerei und verletzt mit jedem Tag seiner Ausstellung die Würde der Tiere.“
 
Tierschutz ist in Deutschland Staatsziel mit Verfassungsrang. Kunstschaffende können sich nach gängiger Rechtslage daher bei der Tötung von Tieren nicht auf die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit berufen. Vielmehr ist gemäß Tierschutzgesetz ein „vernünftiger Grund“ für die Tötung von Tieren unabdingbar. Bereits vor Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz durch Artikel 20a entschieden Gerichte bei Kollision der Kunstfreiheit und des Tierschutzes teilweise zugunsten des Tierschutzes [2]. Wurde dagegen der Kunstfreiheit größerer Wert eingeräumt, beruhte dies oftmals auf der Argumentation, der Tierschutz könne mangels seines Verfassungscharakters für die Kunstfreiheit keine verfassungsimmanente Schranke im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 GG bilden [3]. Mit Inkrafttreten des Artikels 20a GG im Jahr 2002 ist dies hinfällig und die Möglichkeit, Tiertötungen zu künstlerischen Zwecken zu rechtfertigen, wird seitdem abgelehnt [4]. Im April 2013 haben die Verantwortlichen der Art Cologne in vorbildlicher und verantwortungsvoller Weise gezeigt, dass Tierschutz in der Kunstwelt durchaus von Bedeutung ist: Sie ließen einen auf der Kunstmesse ausgestellten Fink umgehend aus dem Trubel entfernen.
 
PETA ist der Ansicht, dass Tiere nicht dazu da sind, dass sie uns unterhalten oder wir sie in irgendeiner anderen Form ausbeuten.
 
[1] https://www.bild.de/regional/duesseldorf/kunst/tote-ratten-als-kunstwerk-55963616.bild.html
[2] Landgericht Köln, Beschluss vom 2.02.1989, 104 Qs 2/89.
[3] Amtsgericht Köln, Urteil vom 5.10.1990, 99 OWi 626 Js 159328/90.
[4] Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar TierSchG, 3. Auflage, 2016, § 3 TierSchG, Rn. 35; Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 04.06.2007, (235 Cs) 14 Js 1085/06 (180/06); KG Berlin 4. Strafsenat, 24.07.2009, (4) 1 Ss 235/09 (150/09); VG Berlin 24. Kammer, Beschluss vom 24.04.2012, 24 L 113.12; VG Berlin, 24.04.2012, VG 24 L 113.12.
 
Weitere Informationen:
PETA.de/Tierrechte
 
Kontakt:
Denis Schimmelpfennig, +49 711 860 591 528, [email protected]

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