Statement von PETA zu Anzeigen gegen Angelvereine: Tierquäler reden strafbares „Hobby“ wider besseres Wissen in der Öffentlichkeit schön

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Bielefeld / Stuttgart, 21. November 2018 – In den vergangenen Tagen berichteten Medien mit der Headline „Alle haben Angst“ über die sich häufenden Anzeigen von PETA gegen Angelvereine und Angler. Die Tierrechtsorganisation weist darauf hin, dass die Verantwortlichen die tierquälerische „Freizeitbeschäftigung“ öffentlich beschönigen, um die wahren Hintergründe vor der Gesellschaft zu verbergen. Dr. Edmund Haferbeck, Leiter der Rechts- und Wissenschaftsabteilung bei PETA, kommentiert:
 
„Angler und Angelvereine fühlen sich wie ertappte Straftäter. Sie reden ihr tierquälerisches Hobby in der Öffentlichkeit mit Unwahrheiten schön. Doch selbst Staatsanwaltschaften betrachten Angelveranstaltungen nach Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes als strafbar. So verstieß beispielsweise das Schnupperangeln in Versmold im Mai gegen das Tierschutzgesetz. Der Angelvereinsvorsitzende wusste angeblich nicht, dass seine Handlung widerrechtlich war, sodass er sich laut der Staatsanwaltschaft ‚in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB‘ befand (Aktenzeichen: 756 Js 654/18). Der Angezeigte richtete sich bei dem ‚Schnupperangeln‘ nach den Empfehlungen des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Umwelt – diese sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Es wurde gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Dieses Bundesgesetz bricht Landesrecht und erst recht Landesempfehlungen. Somit blieb eine Strafe lediglich wegen Unwissenheit aus. Daher hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld dieses Verfahren zwar eingestellt, aber anders, als von den Verantwortlichen in der Öffentlichkeit dargestellt.
 
Werden Verfahren eingestellt, bedeutet das nicht, dass die Taten an sich freigesprochen werden. Vielmehr wurden Verfahren gegen Angler und Angelvereine bislang nur wegen ‚geringer Schuld‘ eingestellt, weil die Behörden die Verstöße geduldet haben und die Angezeigten bis dato nicht vorbestraft waren. Zudem dürften die Ermittlungsverfahren nachhaltig Eindruck hinterlassen haben. Demnach ist in solchen Fällen nicht von einer Tatwiederholung auszugehen, zumal dann nicht mit einer erneuten Einstellung zu rechnen wäre.“
 

Dr. Edmund Haferbeck / © PETA Deutschland e.V.
 
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