Mehr Tierschutz im neuen Landesjagdgesetz in Baden-Württemberg

Update November 2014

Die Novellierung des Landesjagdgesetzes ist nach über zwei Jahren abgeschlossen und das neue Jagd- und Wildtiermanagementgesetz wird im April 2015 in Kraft treten.  Auch wenn die Veränderungen nur ansatzweise die Forderungen von PETA und Natur- und Tierschutzverbänden erfüllen, wurden einige Verbesserungen für die Tiere erreicht:

  • Weitgehendes Verbot der Jagd mit Totschlagfallen: Die Jagd mit Totschlagfallen ist künftig verboten. Nur in Ausnahmefällen ist die untere Jagdbehörde dazu ermächtigt, eine Genehmigung zu erteilen.
  • Weitgehendes Verbot der Baujagd: Die grausame Baujagd, bei der Jäger mit Hunden Wildtiere aus ihrem schützenden Bau heraustreiben und anschließend erschießen, ist künftig am Naturbau, d. h. in den meisten Fällen, verboten.
  • Weitgehendes Verbot des Abschusses von Hunden und Katzen: Das Töten von Hunden und Katzen ist nur im Einzelfall erlaubt und bedarf vorab einer Genehmigung. Diese wird nur dann erteilt werden, wenn tierfreundliche Maßnahmen, wie beispielsweise das Einfangen der Tiere, nicht möglich sind.
  • Einschränkung der Jagd mit Schrot auf Vögel: Es ist künftig nicht erlaubt mit Schrot in Vogelgruppen zu schießen, wenn eine Verletzung der Tiere durch Randschrote zu erwarten ist.
  • Weitreichende Einschränkungen der Fütterungen: Wildfütterungen und Ablenkfütterungen sind künftig nur noch im Zuge genehmigter Fütterungskonzepte erlaubt, die durch die oberste Jagdbehörde kontrolliert werden.
  • Einführung eines Wildtierbeauftragten: Eine ausreichend geschulte Fachperson wird künftig die unteren Jagdbehörden zum Thema Wildtiere beraten.

Obgleich die Jagd weiterhin erlaubt bleibt, setzt die Novellierung ein wichtiges Zeichen und ist ein Schritt in die richtige Richtung mit dem langfristigen Ziel, das blutige Hobby der Jäger endlich zu verbieten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Update Oktober 2014

Danke an die vielen tausend Unterstützer, die über unsere Online-Petition ihre Stimme für mehr Tierschutz im neuen Landesjagdgesetz abgegeben haben. Die Gesetzesreform ist nun weitgehend abgeschlossen, wir informieren Sie hier zeitnah über das Ergebnis.

Oktober 2014

Die grün-rote Landesregierung hat im April 2014 einen Gesetzentwurf für ein neues Landesjagdgesetz in Baden-Württemberg vorgelegt. Obwohl lediglich geplant war, die schlimmsten Tierquälereien bei der Jagd einzuschränken, haben die Jäger und einige Politiker eine Blockadehaltung eingenommen. Die SPD hat viele gute Ansätze für mehr Tierschutz im Landesjagdgesetz aufgeweicht und den Jägern somit weitreichende Zugeständnisse zugebilligt. Im aktuellen Entwurf  bleiben der Tierschutz und wildökologische Fachlichkeit in vielen Punkten leider außen vor. Der aktuelle Entwurf des Jagd – und Wildtiermanagementgesetzes liegt der Landesregierung nun zur Beratung vor. Bitte fordern Sie die zuständigen Landespolitiker der SPD in Baden-Württemberg auf, den Tierschutz im neuen Landesjagdgesetz nicht weiter zu blockieren und aufzuweichen.
 

Folgende Punkte erfordern dringend Nachbesserung:

Befriedung (§14 JWMG)

Die Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen muss neben Privatpersonen auch Vereinen und Verbänden gestattet sein. Es ist zudem nicht akzeptabel, dass sich im 21. Jahrhundert Bürger, die die Jagd auf ihrem Grund und Boden untersagen möchten, einer Gewissensprüfung bis hin zu einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich ihrer ethischen Orientierung unterziehen müssen. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer und Jagdbeirat hier ein Mitspracherecht haben sollen.

Verbot der Baujagd in Natur- und Kunstbau (§ 31 JWMG)

Die Baujagd auf Fuchs und Dachs, egal ob in Kunst- oder Naturbau, ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Zum einen stellt die Bekämpfung von natürlichen Prädatoren, nur um die Jagdstrecke der Jäger zu vergrößern, keinen vernünftigen Grund im Sinne des §1 Tierschutzgesetz dar, zum anderen ist das Hetzen eines Tieres auf ein anderes ein klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Ein Verbot der Baujagd lediglich im Naturbau ist unzureichend; ein ausnahmsloses Verbot der Baujagd in Kunst- und Naturbau ist die einzige logische Konsequenz. 

Verbot des Schrotschusses auf Vögel (§ 31 JWMG)

Bei dem Schuss mit Schrot auf eine Vogelgruppe kann niemals ausgeschlossen werden, dass Tiere durch Randschrote verletzt werden. Daher muss der Schrotschuss auf Vogelgruppen ausnahmslos verboten werden.

Verbot jeglicher Fallenjagd (§31 JWMG)

Den Einsatz von Totschlagfallen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen, setzt ein falsches Signal und ist missbrauchsanfällig. Auch bei Lebendfallen geraten die gefangenen Wildtiere häufig in Todesangst, verletzen sich selbst oder sterben am Stress. Es gibt keine mittels Fallen verfolgte Tierart, die aus vernünftigen Gründen gemäß § 1 Tierschutzgesetz getötet oder sinnvoll verwertet wird. Daher fordern wir ein Verbot von Lebend- und Totschlagsfallen im Rahmen der Jagd.  

Verbot jeglicher Fütterung und Kirrung (§ 33 JWMG)

Das Füttern oder Anlocken von Wildtieren mit Futter ist mit einem zeitgemäßen Natur- und Artenschutzverständnis nicht vereinbar. Ausnahmeregelungen ergeben nicht nur aus ökologischer Sicht keinen Sinn, sondern laden zudem zum Missbrauch ein. 

Jagdruhe (§41 JWMG)

Die Jagdzeit muss sich an dem natürlichen Verhalten der Tiere und nicht an den Wünschen der Jägerschaft orientieren. Jagd während der Brut- und Aufzuchtphase oder im Winter verursacht immensen Stress und großes Leid. Die angedachte Jagdruhe in den Monaten März und April, in der ohnehin wenig gejagt wird, ist absolut unzureichend und muss dringend zusätzlich mindestens auf die Wintermonate ausgeweitet werden. 

Verbot des Abschusses von Haustieren (§ 49 JWMG)

Für den Abschuss von Haustieren durch Jäger gibt es keinen vernünftigen Grund. Den Abschuss von Hunden oder Katzen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen, setzt ein falsches Signal und ist missbrauchsanfällig. Der Abschuss von Hunden und Katzen hat nichts mit Arten- oder Tierschutz zu tun und muss daher ausnahmslos verboten werden. 

Wildtierbeauftragte (§61 JWMG)

In einem fachlich fundierten Jagd- und Wildtiermanagementgesetz muss fachliche Kompetenz höchste Priorität haben. Eine klar definierte und ausreichend geschulte Fachperson in Form eines Wildtierbeauftragten ist somit unabdingbar. 

Überarbeitung der Liste jagdbarer Arten (Anlage im JWMG)

Die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Die Liste der jagdbaren Arten muss dringend überarbeitet und angepasst werden. Zu streichen sind wenigstens Dachs, Fuchs, Hermelin, Steinmarder, Wildkaninchen, Baummarder, Feldhase, Iltis, Luchs, Wildkatze sowie sämtliche Vogelarten. Dass sich Jäger und andere Nutzerverbände hier auf den Eigentumsschutz berufen ist juristisch nicht haltbar und schlichtweg absurd. Das Management streng geschützter Tierarten, wie beispielsweise Wildkatze und Auerhuhn, muss alleinig der Naturschutzverwaltung unterliegen. 
 
Zahlreiche Studien sowie Aussagen renommierter Wildbiologen bestätigen, dass die Jagd nicht dazu geeignet ist, Wildbestände dauerhaft zu regulieren. Professor Dr. Josef Reichholf, ein namhafter Biologe der TU München, weist beispielsweise darauf hin, dass eine natürliche Regulation der waldbewohnenden Tierpopulationen im Wesentlichen nicht durch Prädatoren, sondern durch Umwelteinflüsse wie Witterung, Nahrungsverfügbarkeit oder Krankheiten stattfindet. Servanty et al (1) wiesen nach, dass in bejagten Wildschweinpopulationen die Geschlechtsreife der weiblichen Tiere früher eintritt, was die Geburtenrate ansteigen lässt. Demnach führt ein hoher Jagddruck auch zu deutlich höheren Reproduktionsraten.
 
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, eine Diskussion über ein grundsätzliches Verbot der Jagd zu führen.
 
(1) Servanty et al. (2009): Pulsed resources and climate-induced variation in the reproductive traits of wild boar under high hunting pressure. Journal of Animal Ecology. Nr. 78, Issue 6.