Rodeo: Tierquälerei beim Rodeo, Bullenreiten & Co.

Ursprünglich handelt es sich beim Rodeo um das schnelle Einreiten von Wildpferden und die Arbeit mit dem Lasso. Die Pferde, die heutzutage auf diesen Schauveranstaltungen eingesetzt werden, sind keine Wildpferde mehr, sondern häufig für wenig Geld gekaufte Tiere, die als „nicht reitbar“ gelten.

Die Werbung suggeriert, dass es sich bei Rodeos um die raue und harte Prüfung menschlicher Fähigkeiten und um die Frage nach Mut, dem Sieg über die Angst und über die ungezähmten wilden Tiere des Wilden Westens handelt. In Wirklichkeit jedoch sind Rodeos manipulierte Darstellungen der menschlichen Dominanz über Tiere. Was im 19. Jahrhundert als Geschicklichkeitswettbewerb unter den Cowboys begann, ist heute zu einer Show geworden, die von Profitsucht und Ignoranz der Veranstalter im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Rücken der Tiere ausgetragen wird.

Rodeo-Reiter mit Kalb

Beim Rodeo kommen unterschiedliche Disziplinen zum Einsatz. So gehören das Einfangen von Kälbern mit dem Lasso, das Ringen mit Ochsen, das Reiten auf Pferd und Bulle ohne Sattel, das Zureiten eines Wildpferdes mit Sattel, das Einfangen von Ochsen mit Lasso und das Melken wilder Kühe zu den Standards in den USA. Auch in Deutschland sind Rodeoveranstaltungen längst verbreitet. Sie werden als „Aufrechterhaltung amerikanischer Tradition“ deklariert und finden gerne in der Nähe ehemaliger US-Army-Standorte statt. Die für Rodeos benutzten Tiere sind nicht etwa wild oder in der Prärie gefangen, sondern es sind Tiere, die, in Gefangenschaft gehalten, relativ zahm, aber aufgrund der wenig sanften Behandlung dem Menschen gegenüber sehr argwöhnisch sind. Die Tiere sind nicht von Natur aus aggressiv, sondern man bringt sie durch physische Provokation dazu, bestimmte Verhaltensweisen an den Tag zu legen, damit die Cowboys an ihrer Seite mutig erscheinen.

Ist Rodeo Tierquälerei?

Elektroschock-Stäbe, Stäbe mit scharfen Spitzen, ätzende Salben und anderes Folterwerkzeug, das in den USA bei Rodeos verwendet wird, um die Tiere zu reizen und in Wut zu bringen, ist in Deutschland offiziell verboten. Ob sie dennoch zum Teil heimlich zum Einsatz kommen, bleibt offen. Doch der Gurt, der auch in Deutschland Pferden oder Bullen eng um die Flanken geschnürt wird und ihnen den Unterleib abpresst (genau dort, wo er nicht mehr durch Rippen geschützt ist), ist schlimm genug. Der Gurt drückt im Bereich lebenswichtiger innerer Organe auf die Leistengegend und die Genitalien. Betroffen sind Stuten ebenso wie Hengste und kastrierte Tiere. Nur wegen dieser Schmerzen bockt das Tier, was ja aus Sicht der Rodeoveranstalter wünschenswert ist, damit die Masse der Zuschauer bei einer Show ihren Spaß hat. Rodeo funktioniert ohne Zwang nicht und das wichtigste Zwangsmittel hier in Deutschland ist bei diesem unfairen Spektakel der eng geschnürte Flankengurt.

Der Einsatz von Sporen

Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) hat bereits seit 2005 in ihrem Gutachten über Rodeoveranstaltungen in Deutschland unter tierschutzrechtlichen, ethologischen und ethischen Gesichtspunkten geschrieben, dass das Tragen von Sporen beim Rodeo allgemein aus tierschutzfachlicher Sicht abgelehnt werden muss. Dies gilt auch für mit Klebeband „unscharf“ gemachte Sporen, da dies in der Praxis vom Rodeoreiter nicht kontrollierbar ist. [1]

Bullenreiten beim Rodeo

Der Mythos „Abwerfen“

Bei einer Studie der Humane Society, der nationalen Tierschutzvereinigung der USA, wurden zwei Pferden, die für ihre Gutmütigkeit bekannt waren, Flankenriemen umgebunden. Beide bockten, bis die Riemen entfernt wurden. Danach ließ man mehrere „Rodeo-Pferde“ ohne die üblichen Riemen aus ihren Gehegen und sie bockten nicht, was beweist, dass nicht die Tiere, sondern die Rodeocowboys und -veranstalter die eigentlichen Aggressoren bei Rodeos sind. [2]

Extreme Verletzungen bei „Rodeo-Tieren“

Dr. C. G. Haber, ein Tierarzt, der 30 Jahre seines Lebens als Bundesfleischbeschauer in den USA zubrachte, war in Schlachthäusern tätig und sah viele ausrangierte „Rodeo-Tiere“, die zum Schlachten verkauft worden waren. Er beschrieb die Tiere als:

„[…] so extrem mit Quetschungen und blauen Flecken versehen, dass diese Tiere nur noch am Kopf, Nacken, an Beinen und Bauch Haut auf dem Fleisch besaßen. Ich habe Tiere gesehen, die sechs bis acht Rippen vom Rückgrat gebrochen hatten, die ihnen teilweise sogar die Lunge durchstoßen hatten. Ich habe gesehen, wie sich sieben bis elf Liter Blut unter der abgelösten Haut gesammelt hatten.“

Dr. C. G. Haber [2]

Diese Verletzungen kommen zustande, wenn Kälber beim Lassofangen zu Boden geworfen werden oder ein Cowboy von einem Pferd herab auf einen Ochsen springt. [2]

Rodeoveranstalter argumentieren, sie müssten ihre Tiere doch gut behandeln, damit sie gesund blieben und weiter verwendet werden könnten. Aber leider herrscht keine Nachschubknappheit, was „Rodeo-Tiere“ angeht. Verletzte, ausgemergelte Tiere können jederzeit ersetzt werden. Wie Dr. Haber dokumentiert, ist der Auftritt für Rodeo-Shows nur ein schmerzhafter Umweg auf dem Weg zum Schlachthaus.

Während die Rodeocowboys freiwillig Verletzungen als Folge der Teilnahme an Rodeos riskieren, haben die dort verwendeten Tiere keinerlei Wahl. Zum Beispiel Kälber, die mit einer Geschwindigkeit von bis zu 40 km/h im Laufen mit dem Lasso am Hals gefangen werden, bekommen diesen so nach hinten gerissen, dass es oft zu Nacken- und Rückenverletzungen, Quetschungen, gebrochenen Knochen oder inneren Blutungen kommt.

Bullenreiten beim Rodeo

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Im Jahr 2003 sprachen sich Städte wie München, Hamburg und Nordhausen gegen Rodeos aus. Zwei Jahre später konnten Rodeos in Ludwigshafen, Bamberg und Heilbronn untersagt werden. Am 16.06.05 teilte das Saarländische Umweltministerium per Pressemitteilung mit, dass Rodeoveranstaltungen tierschutzwidrig und im Saarland nicht erwünscht seien. Ebenso legen die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt das Gutachten der TVT zugrunde, das sich dafür ausspricht, Rodeoveranstaltungen nur noch mit der Auflage des Verbots von Flankengurten (Flank Strap) und Sporen zu erlauben sowie das Bullenreiten und das „Wild Horse Race“ generell nicht mehr zuzulassen.

In einem rechtskräftigen Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Freiburg von 2010 nach diversen gerichtlichen Vorläufen wurde einem gewerbsmäßigen Veranstalter von Rodeoveranstaltungen untersagt, Sporen bei den Disziplinen Wildpferdreiten mit Sattel, Wildpferdreiten ohne Sattel und Bullenreiten einzusetzen sowie Flankengurte zu verwenden. Außerdem wurde angeordnet, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürfen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt sind, dürfen nicht unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier in irgendeiner Weise hergezogen werden. Der Auffassung des Rodeoveranstalters, dass es sich bei Rodeo-Turnieren um Sportveranstaltungen auf Grundlage des Rulebook of European Rodeo Cowboy Association handele, erteilte das Gericht eine klare Absage. Nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, so das Verwaltungsgericht, ein Tier zur Schaustellung oder zu einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Bei den in diesem Prozess streitigen vier Disziplinen (dem Bullenreiten, dem Wildpferdreiten mit und ohne Sattel und dem Wild Horse Race) würden die Tiere in ihrem natürlichen oder antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt und als Instrument einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Deshalb seien sie nicht „nur“ vor schweren, sondern auch vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte selbst dann, wenn man diese Veranstaltung als Sportveranstaltung einstufen würde. Der Einsatz von Sporen bei den Disziplinen Bullenreiten sowie Wildpferdreiten mit oder ohne Sattel ist zu Recht untersagt worden. Auch wenn es sich nicht um Sporen im herkömmlichen Sinn handelt und sie keine Stich- oder Schnittverletzungen verursachen, seien sie in jeder Hinsicht geeignet, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen hervorzurufen. Die Argumentation des Veranstalters, dass der Einsatz der „Klebebandsporen“ den Tieren keine erheblichen Schmerzen zufügen und von professionellen Reitern kontrolliert eingesetzt werden können, sei nicht haltbar, denn durch die heftigen Abwehrreaktionen der Tiere durch Buckeln und Ausschlagen sei es auch geübten und erfahrenen Reitern kaum möglich, dass diese in jeder Phase des Rittes ihre Sporen kontrollieren können. [3]

Auch andere Verwaltungsgerichte haben, teils mit deutlichen tierschutzrechtlichen Begründungen, Auswüchse des Rodeos in Deutschland grundsätzlich untersagt. [4]

Was Sie tun können

Besuchen Sie niemals Rodeos und andere Unterhaltungsformen mit Tieren. Wenn ein Rodeo in Ihre Stadt kommt, protestieren Sie beim Veranstalter, aber auch bei der Stadtverwaltung, die diese Tierquälerei zulässt. Verteilen Sie Flugblätter und schreiben Sie Leserbriefe an die örtliche Presse.

  • Quellen

    [1] Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (25.04.2005): Gutachten über Rodeoveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland unter tierschutzrechtlichen, ethologischen und ethischen Gesichtspunkten, http://docplayer.fr/79711498-Gutachten-uber-rodeoveranstaltungen-in-der-bundesrepublik-deutschland-unter-tierschutzrechtlichen-ethologischen-und-ethischen-gesichtspunkten.html, (eingesehen am 13.04.2021)
    [2] Humane Society of the United States (1979): Interview mit c. G. Haber, D.V.M. (Rossburg, Ohio)
    [3] Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg v. 24.02.2010, Az.: 1 K 338/08 nach einem Vorläuferverfahren (VGH Baden-Württemberg: Az. 1 S 1221/07 – 7 K 1102/07 VG Freiburg)
    [4] Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes v. 12.10.2007, Az. 25 Cs 07.278 und Beschluss des VG Regensburg v. 12.10.2007 Az. RN 11 S 07.1765
    Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz v. 24.07.2009, Az. 7 B 10776/09.OVG und Beschluss des VG Koblenz v. 23.07.2009, Au.: 2 L 803/09.KO
    Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam v. 24.06.2006, Az.: 3 L 519/06
    Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg v. 22.09.2005, Az.: RN 11 S 05.1317
    Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden v. 03.05.2006, Az.: 14 K 886/06