Was passiert bei Tierquälerei? Strafen und rechtliche Folgen

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Tierquälerei ist nicht nur ethisch inakzeptabel, sondern auch gesetzlich strafbar. In Deutschland regelt das Tierschutzgesetz (TierSchG), was als Tierquälerei gilt und welche Strafen drohen. Dieser Beitrag beleuchtet die gesetzliche Definition, typische Beispiele für Tierquälerei und die strafrechtlichen Konsequenzen für Täter:innen – von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Was bedeutet das Wort Tierquälerei?

Wer das Wort Tierquälerei im Duden nachschlägt, erhält die Erklärung „unnötiges Quälen, rohes Misshandeln von Tieren”. Doch ist nicht jedes Quälen von Tieren unnötig? Und sind Misshandlungen nicht stets roher Natur? Der offiziellen Bedeutung nach könnte man annehmen, es sei in manchen Situationen legitim, leidensfähigen Tieren Schaden zuzufügen. Die gesetzliche Definition des Begriffs geht hierbei mehr ins Detail.

Gesetzliche Definition: Was fällt alles unter Tierquälerei?

Der Begriff Tierquälerei ist nach dem Gesetz folgendermaßen definiert. Konkret kennt das deutsche Tierschutzrecht drei Varianten der Tierquälerei:

  • Zum einen ist das Töten eines Wirbeltieres ohne „vernünftigen Grund“ strafbar (§ 17 Nr. 1 TierSchG). [1]
  • Außerdem macht man sich wegen Tierquälerei schuldig machen, wenn einem Wirbeltier „aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden“ (§ 17 Nr. 2 lit. a TierSchG) zugefügt wird.
  • Strafbar macht sich auch, wer einem Wirbeltier „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ zufügt (§ 17 Nr. 2 lit. b TierSchG).

Alle drei Formen der Tierquälerei sind im § 17 Tierschutzgesetz geregelt.

Affen umarmen sich.
Tiere werden für Tierversuche missbraucht.

Wie ist die gesetzliche Definition im Detail zu verstehen?

Bei dem Wort Tierquälerei haben wohl die meisten eine Straftat nach § 17 Nr. 2 lit. a TierSchG vor Augen. Eine solche Tat muss aus „Rohheit“ begangen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sadismus als Tatgrund vorliegen muss. Es genügt, wenn der Tatperson das Leiden der Tiere egal ist und ohne Mitgefühl gehandelt wird.

Bei Schmerzen und Leiden darf nicht auf unser menschliches Schmerzempfinden abgestellt werden. Als Leiden gilt auch das Empfinden von Angst. Erheblich ist jedes Leiden, das nicht bloß geringfügig ist. Es ist also nicht nur eine besonders krasse Verletzung strafbar. Die Justiz versteht dieses Kriterium jedoch leider immer noch häufig falsch und stellt zu hohe Anforderungen an das empfundene Leiden in den betreffenden Taten, wodurch sie viele Fälle von Tierquälerei straflos durchgehen lässt.

Wer nicht aus Rohheit handelt, kann sich strafbar machen, indem er oder sie dafür verantwortlich ist, dass ein Tier lange oder wiederholt erheblich leidet oder Schmerzen empfindet. Für das Zeitempfinden bei Leiden und Schmerzen von Wirbeltieren darf dagegen nicht auf den Menschen abgestellt werden, sondern auf das wesentlich geringere Vermögen des Tieres, physischem oder psychischem Druck standhalten zu können. Auch dabei ist immer zu bedenken, dass die meisten Spezies Leid anders ausdrücken als wir Menschen. Sie können Situationen, in denen sie leiden, nicht so überblicken wie wir. Somit kann je nach den konkreten Umständen und der Intensität schon nach einigen Sekunden von länger anhaltenden Leiden oder Schmerzen gesprochen werden.

Die Tatpersonen müssen immer vorsätzlich handeln, um sich strafbar zu machen. Sie müssen also erkennen, was sie da gerade tun und die Folgen für das betreffende Tier mindestens billigend in Kauf nehmen. Vorsatz erfordert also nicht unbedingt Absicht, sondern auch, wer sich denkt, „egal, ich mache das jetzt trotzdem“ ist ein:e Tierquäler:in. Die Tatpersonen können sich auch nicht schlicht auf einen Irrtum berufen.

Welche Strafen gibt es bei Tierquälerei?

Wer eine Tierquälerei nach § 17 TierSchG begeht, dem drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe. Neben der Freiheits- oder Geldstrafe können z. B. die betroffenen Tiere auch eingezogen werden (§ 19 TierSchG), wenn sie im Eigentum der Tatperson stehen und können dann beispielsweise einem Tierheim übergeben werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit eines strafrechtlichen Umgangsverbots mit Tieren (§ 20 und § 20a TierSchG), z. B. in Form eines Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots. Es kann auch ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt werden, wenn beispielsweise im Zusammenhang mit einem quälerischen Tiertransport gehandelt wurde. 

Welche Tiere sind dem Gesetz nach geschützt?

Vom Straftatbestand der Tierquälerei geschützt sind nur Wirbeltiere. Wirbellose wie z. B. Krebse und Würmer sind von vorneherein nicht vom Straftatbestand der Tierquälerei geschützt; wer wirbellosen Tieren jedoch ohne „vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs.2 TierSchG.

Sind „Nutztiere“ im gleichen Maße geschützt wie „Haustiere“?

Geschützt sind alle Säugetiere, Knochen- und Knorpelfische, Amphibien, Reptilien, Rundmäuler und Vögel. Es ist dabei egal, ob es sich um ein sogenanntes „Nutztier“, „Haustier“ oder ein Wildtier handelt. Dies hat vor kurzem auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem sogenannten „Küken-Urteil“ ein für alle Mal klargestellt (Urteil vom 13.06.2019, Az. 3 C 28.16, Randnummer 16 [2]). Sie dürfen nicht einfach so – auch nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen – getötet werden (vgl. auch dazu das genannte Urteil ab Randnummer 26). Tiere sind nämlich auch durch das Grundgesetz (Art. 20a GG) geschützt.

Frau sortiert Küken aus.
Bis ein Verfahren zur Geschlechterbestimmung im Ei zur Verfügung steht, werden männliche Küken in der Eierindustrie getötet.

Wieso werden dann weiterhin Tiere in der „Nutztierhaltung“ gequält und getötet?

Es ist leider Realität, dass Tierquälereien von Polizei und Staatsanwaltschaften meist kaum oder nur nachlässig verfolgt werden. Das betrifft nach wie vor vorwiegend Taten, die in der sogenannten Nutztierhaltung geschehen. Auf Anzeigen aus der Bevölkerung oder von Tierschutzorganisationen wird meist nur nach wiederholtem Nachfragen oder nach Dienstaufsichtsbeschwerden bei den Vorgesetzten reagiert. Statt konkreten Verdachtsmomenten zeitnah mit unangemeldeten Durchsuchungen nachzugehen, wird so gut wie immer zunächst die Echtheit des vorgelegten Beweismaterials angezweifelt und über Wochen oder gar Monate geprüft.

Ferkel liegt verletzt auf dem Boden.
In der Schweinezucht Günthersdorf waren nicht einmal die gesetzlichen Minimal-Anforderungen erfüllt. Trotzdem wurden die katastrophalen Zustände nicht abgestellt.

Führende Politiker:innen der Unionsparteien und der SPD stützen diese Mentalität noch dazu, indem sie investigativ arbeitende Tierschützer:innen kriminalisieren. Das Tierschutzstrafrecht wird als Strafrecht zweiter Klasse gehandhabt.

Der Strafrechtsprofessor Prof. Dr. Jens Bülte von der Universität Mannheim findet hierzu die passenden Worte:

„Wer eine Tierquälerei begeht, wird bestraft, wer sie tausendfach begeht, bleibt straflos und kann sogar mit staatlicher Subventionierung rechnen.“ [3]

Wie oft werden landwirtschaftliche Betriebe vom Veterinäramt kontrolliert?

Die Veterinärbehörden führen nur selten Kontrollen, die Straftaten aufdecken könnten, in landwirtschaftlichen Betrieben durch. Zwei Bundestagsanfragen von Grünen und FDP ergaben, dass tierhaltende Landwirt:innen bundesweit nur alle 17 Jahre kontrolliert werden. In Bayern nimmt das Amtsveterinäramt sogar nur einmal in 48 Jahren Stallkontrollen vor, in Schleswig-Holstein alle 37 Jahre, in Sachsen-Anhalt alle 24 Jahre und auch in Baden-Württemberg nur alle 19 Jahre. [4]

Diese Kontrollen erfolgen zudem sehr oberflächlich. Die beauftragten Amtsveterinär:innen haben wegen Überlastung nur wenig Zeit für die einzelnen Ställe und Schlachthäuser. Laut Holger Vogel, dem Präsidenten des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte (BbT), gibt es 3.900 Amtstierärzt:innen in Deutschland, es würden aber 2.000 weitere gebraucht. Darüber hinaus werden die Kontrollen nach einer Ankündigung durchgeführt und sind somit kaum aussagekräftig. Journalist:innen decken auch immer häufiger Fälle auf, in denen Amtsveterinär:innen, die für die ansässige Fleischindustrie unbequem werden, gezielt durch die Unternehmen oder sogar ihre eigenen Vorgesetzten unter Druck gesetzt werden. [5]

Die Agrarlobby hat in Gestalt des Bauernverbands einen großen Einfluss auf die Landratsämter, bei denen die Amtsveterinär:innen angestellt sind. Bemängeln diese bei einer Besichtigung die Haltungsbedingungen, so ergeht nicht selten gegen sie persönlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Es kommt auch immer wieder vor, dass Amtstierärzt:innen persönlich von Landwirt:innen bedroht werden, deren Betriebe sie eigentlich kontrollieren sollen. Auch Zirkusbetreibende sind bekannt dafür, mit rabiaten Mitteln gegen amtstierärztliche Kontrollen vorzugehen.

Was tun bei Verdacht auf Tierquälerei?

Der Schutz vor Tierquälerei ist somit in Deutschland weder von Gesetzes wegen und leider schon gar nicht in der Praxis für alle Tiere hinreichend gewährleistet. Dies zeigt ein weiteres Mal, dass das Verständnis von Tieren als (Schutz-)Objekte weder wirksam noch nachhaltig oder ethisch vertretbar ist.

Wir von PETA Deutschland stehen für die Etablierung von subjektiven Eigenrechten für Tiere. Schon heute können alle  von uns durch eine vegane Lebensweise dafür sorgen, dass der Politik und Betrieben, in denen Tierquälerei an der Tagesordnung ist, ein deutliches Signal gegeben wird.

Jetzt helfen und Grundrechte für Tiere im Gesetz verankern

Unterstützen Sie unsere Petition an die Bundestagsfraktionen und das Bundesjustizministerium, um Grundrechte für Tiere gesetzlich zu verankern. Fordern Sie mit uns die Aufnahme einer Tierrechts-Charta ins Grundgesetz und helfen Sie, den Schutz von Tieren auf eine rechtlich verbindliche Grundlage zu stellen.